Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 30d Kraftomnibusse

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30d#abs-1 (1) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30d#abs-2 (2) Kraftomnibusaufbauten, die als selbstständige technische Einheiten die gesamte innere und äußere Spezialausrüstung dieser Kraftfahrzeugart umfassen, gelten als Kraftomnibusse nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30d#abs-3 (3) Kraftomnibusse müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/30d#abs-4 (4) Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen und mehr als 22 Fahrgastplätze haben, müssen zusätzlich den Vorschriften über technische Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Dies gilt für andere Kraftomnibusse, die mit technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet sind, entsprechend.

§ 30c § 31